Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

  1. Geltungsbereich
  2. Alle Lieferungen und Leistungen, welche die HamperClamp GmbH erbringt, erfolgen ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von unseren AGB abweichende oder entgegenstehende Regelungen unserer Kunden, gelten nur dann, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und unseren Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags geschlossen werden, sind schriftlich niederzulegen.
  4. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen gemäß § 310 (1) BGB.

 

  1. Angebot und Bestellung
  2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur mit dessen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
  3. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt ist; bis dahin gilt unser Angebot als unverbindlich. Telegrafische, telefonische und mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich.

 

  1. Umfang und Lieferpflicht

 

  1. Umfang und Lieferpflicht unserer Produkte gemäß unserem Angebotsumfang bzw. nach Sondervereinbarung gemäß Auftragsbestätigung.

 

  1. Preise
  2. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung. Die Berechnung erfolgt zu den am Tag der Bestellung gültigen Preisen. Zu den Preisen ist die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzuzurechnen.

 

  1. Mindestrechnungsumfang
  2. Der Mindestrechnungsumfang beträgt 50 Euro netto.

 

  1. Zahlungsbedingungen
  2. Die Preise werden in Euro gestellt.
  3. Die Zahlungen sind in bar oder durch Banküberweisung ohne jeden Abzug, spätestens innerhalb von 14 Tagen – auch bei Teillieferungen-, sowie für Dienstleistungen innerhalb von 7 Arbeitstagen ohne jeden Abzug zu leisten, sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden.
  4. Bei Zahlungsverzug stehen uns vom Tage des Beginns des Verzugs ab Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Werden Zahlungen gestundet, werden für die Zeit der Stundung Zinsen in banküblicher Höhe, welche sich grundsätzlich auf 0,5 bis 1 Prozentpunkte pro Monat belaufen, in Anrechnung gebracht.
  5. Kommt der Besteller seinen uns oder Dritten gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen oder den aus dem Eigentumsvorbehalt sich ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren oder Insolvenz beantragt oder betrieben, so wird die gesamte Restschuld fällig.
  6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung des Bestellers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Außerdem muss eine Zurückbehaltung auf demselben Vertrag beruhen.
  7. Im Ausland anfallende Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.
  8. Solange Forderungen noch nicht beglichen wurden, ist der Besteller verpflichtet, jede Änderung seiner ladungsfähigen Anschrift unaufgefordert mitzuteilen.

 

  1. Lieferzeit / Abnahme- und Annahmeverzug des Bestellers
  2. Die Lieferzeit beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Angaben, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, gleichviel, ob in unserem Werk oder bei einem unserer Unterlieferanten eingetreten, z. B. Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Ablieferung wesentlicher Grundstoffe, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
  4. Teillieferungen sind zulässig.
  5. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so wird ihm eine Frist zur Nacherfüllung des Vertrages gesetzt. Die Fristsetzung muss schriftlich erfolgen und die Frist mindestens 3 Geschäftstage betragen.
  6. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist können wir vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen.
  7. Nimmt der Besteller eine ordnungsgemäß angebotene Lieferung nicht an, gerät der Besteller in Annahmeverzug. Während des Annahmeverzugs des Bestellers sind wir berechtigt, nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Bestellers einen freihändigen Selbsthilfeverkauf vorzunehmen. Selbsteintritt ist gestattet.
  8. Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, können wir den Liefergegenstand für Rechnung des Bestellers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen.

 

  1. Gefahrenübertragung
  2. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Transportunternehmen über.
  3. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen. Die dann anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
  4. Die Gefahr geht bereits bei Versandbereitschaft an den Käufer über, wenn ihn ein Verschulden bezüglich der Verzögerung des Versandes trifft.

 

  1. Rechte und Rücktritt
  2. Der Besteller hat ein Rücktrittsrecht, wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Beseitigung eines von uns zu vertretenden Mangels fruchtlos haben verstreichen lassen oder wenn die Ausbesserung oder die Beschaffung eines geeigneten Ersatzstückes unmöglich ist. Alle anderen Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere alle Ansprüche auf Schadensersatz.
  3. Wird nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so können wir Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.

 

  1. Eigentumsvorbehalt
  2. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn keine Forderungen einschließlich eventueller Zinsen, Kosten der Finanzierung sowie günstiger Nebenforderungen aus der Bestellung, früheren oder späteren Geschäften, aus der anderen gegenwärtigen oder zukünftigen Gründen gegen den Käufer mehr bestehen.
  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass uns darauf Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren steht uns das dabei entstehende Miteigentum an der neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so räumt er uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der neuen Sache ein und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
  4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder ein Verleih ist ihm jedoch nicht gestattet. Veräußert der Käufer Vorbehaltsware weiter, so tritt er uns bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wir nehmen die Abtretung an.
  5. Wird die Vorbehaltsware von dem Käufer mit Grundstücken verbunden, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des Rechts auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Die Abtretung hat Vorrang vor sonstigen dem Käufer gegenüber seinem Kunden etwa zustehenden Ansprüchen. Wir nehmen die Abtretung an.
  6. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren – gleich ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung – weiterveräußert, so tritt der Käufer seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ebenfalls an uns ab, jedoch nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren Gegenstand des Verkaufs ist. Entsprechendes gilt für etwaige Saldoforderungen. Wir nehmen die Abtretung an.
  7. Bis auf Widerruf ist der Käufer zur Einziehung der abgetretenen Forderungen befugt. Wir sind zum Widerruf dieser Einziehungsbefugnis berechtigt, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt oder sonstige wichtige Gründe vorliegen, insbesondere Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder vergleichbare Anhaltspunkte, die eine Zahlungsunfähigkeit des Käufers nachlegen. Im Falle des Widerrufs hat der Käufer uns die zur Einziehung unserer Forderungen erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der uns nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern zur Verfügung gestellten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach eigener Wahl verpflichtet.
  9. Über das etwaige Abhandenkommen sowie die Beschädigung oder Zerstörung von Vorbehaltsware hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Dasselbe gilt für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen. Der Käufer hat uns alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die wir benötigen, um unsere Rechte Dritten gegenüber geltend zu machen.
  10. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

 

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Aichhalden. Dies gilt auch für Ansprüche, die im Wege des gerichtlichen Mahnverfahrens geltend gemacht werden.

 

  1. Verbindlichkeit des Vertrages
  2. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages oder dieser Lieferbestimmungen ändert nichts an der Wirksamkeit der übrigen Vertrags- und Lieferbedingungen.
  3. Zuwiderlaufende Bedingungen des Käufers (z.B. Einkaufsbedingungen) haben keine Gültigkeit.
  4. Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Rechtsverhältnisse, insbesondere aus Lieferungsverträgen.

 

Gewährleistung, Haftung und Mängel

Wir garantieren Ihnen sorgfältigste Konstruktion und Fertigung unserer Produkte und deren Einzelteilen aus Material mit bester Eignung.

Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

  1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen uns unterliegender Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 12 Monaten bei unseren Produkten seit Inbetriebnahme, in Folge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Verzögern sich Versand, Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 15 Monate nach Gefahrenübergang. Die Gewährleistungszeit gilt nur für den einschichtigen Betrieb. Sollte während der Gewährleistungszeit ein Gewährleistungsfall eintreten, hat der Anspruchsteller uns nachzuweisen, dass die Maschinen/Geräte nur im Einschichtbetrieb eingesetzt waren/sind.
  2. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln, auch gegenüber unseren Mitarbeitern, geltend zu machen, endet mit Ablauf der Gewährleistungszeit.
  3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Durch Transport und Benutzungsdauer können bei Anlagen Abweichungen eintreten. Sie müssen daher jeweils vor Inbetriebnahme geprüft werden. Wird die Überprüfung unterlassen, so übernimmt der Lieferer für aus diesem Grunde entstandene Schäden keine Haftung.
  4. Zur Vorabnahme aller nach unserem billigen Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst sind wir von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir sofort zu verständigen sind, oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels im Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
  5. Für das Ersatzstück und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist drei Monate, sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
  6. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß ohne unsere vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
  7. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, sind, mit Ausnahme von Schadensersatz statt der Leistung wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Rechtsverletzung, arglistiger Täuschung oder fahrlässiger Beschädigung von Leben, Körper oder Gesundheit, ausgeschlossen.
  8. Die in dieser Produktinformation oder sonstigen Prospekten, Werbematerialien, Beschreibungen usw. enthaltenen Angaben beruhen auf dem aktuellen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten. Alle Angaben sind deshalb nur als ungefähre Angaben und nicht als Beschaffenheitsangaben anzusehen. Die Eignung unserer Produkte für den vorgesehenen Anwendungszweck ist durch den Käufer zu prüfen.
  9. Der Käufer hat gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen. Offenkundige Mängel sind uns spätestens innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich mitzuteilen, andere Mängel unverzüglich nach ihrem Auftreten. Unsere Haftung für Mängel, die nicht rechtzeitig angezeigt worden sind, ist ausgeschlossen. Diese Regelung gilt auch für eine Falschlieferung sowie eine Zuwenig-Lieferung.

 

Schlussbestimmungen

 

  1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme der Regeln über das internationale Privatrecht und des UN-Abkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).
  2. Wir sind berechtigt, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr zugänglich gemachten Daten über den Käufer im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
  3. Falls einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sind oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
  4. Durch diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen werden alle früher geltenden Geschäftsbedingungen aufgehoben und ersetzt.